Seit dem 1. Januar 2020 gilt ein neues Gesetz, welches den Einsatz der TSE (Technische Sicherheitseinrichtung) verpflichtend macht. In diesem Erlass ist neben der TSE auch die DSFinV-K Export Schnittstelle verpflichtend vorgesehen.
Um die Daten für eine Kassennachschau einheitlich zur Verfügung zu stellen, wurde die digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme definiert. Damit die Daten der Maxstore Kassensoftware entsprechend diesem Standard exportiert werden können, wird dieser Vorgang hier ausführlich beschrieben.
Kopieren Sie die Maxstore.exe oder MaxstoreGastro.exe oder MaxstoreHandel.exe in das Hauptverzeichnis der Kasse. Verpflichtend ist vorher eine Datensicherung zu erstellen.
Es ist ein Upgrade der Maxstore Kassensoftware durchzuführen. Falls Sie Zusatzmodule oder Änderungen erhalten haben, bestellen Sie bitte die Einrichtung der DSFinV-K Schnittstelle durch uns. Sie können auch eine weitere Version auf einem anderen Rechner erstellen und dieser das Update testen.
Kopieren Sie das Tool – DSFinVK_Export.exe ins Hauptverzeichnis der Maxstore Kasse (liegt meist auf Laufwerk C )
Es sollten mindestens das FIBU-Konto für Geldtransfer (1360), das Standard-Barkonto (1000) sowie das Standard Differenzkonto (1590) angelegt sein. Pflichtfelder sind auch die Steuersätze 0%=1770, 1 19% = 1766 sowie 7%=1771
Das Finanzamt möchte die Aufzeichnung jeder Kasse mit KassenPC, Hersteller, Modell, Seriennummer, Software, Version.
Erstellen Sie nach Abschluss der Arbeiten ein Protokoll, welches Sie zur Anmeldung der Kasse beim Finanzamt benötigen.
TO DO: Hardware und Software eintragen und Protokoll für das Finanzamt erzeugen
Klicken Sie hier: Protokoll zur Anmeldung beim Finanzamt
Für bestimmte Vorgänge wie Trinkgeld oder Anzahlung benötigen Sie für die Auswertungen eigene Artikelgruppen. Legen Sie die Artikelgruppen zusätzlich zu den vorhandenen Artikel die Gruppen an. Ändern Sie die Gruppe im Artikelstamm.
Gruppe Nr | Artikelgruppe Name |
1 | Anzahlungen |
2 | Auslagen f. Kunden |
3 | Einzweckgutschein (Warengutschein) |
4 | Gebühren |
5 | Hermes |
6 | Lotto |
7 | Mehrzweckgutschein (Geldgutschein) |
8 | Nachlässe Rabatt |
9 | Pfand |
10 | Prepaid |
11 | Trinkgelder |
Nr. | FIBU Gruppe Name |
1 | Abzuführende Einnahmen |
2 | Anzahlung Auflösung |
3 | Anzahlung erhalten |
4 | Auslage f. Kunden |
5 | Einzweckgutschein einlösen |
6 | Einzweckgutschein Kauf |
7 | Erlöse Umsatz |
8 | Finanzkonten |
9 | Fleurop |
10 | Gebühr |
11 | Hermes |
12 | Kosten |
13 | Lotto |
14 | Mehrzweckgutschein einlösen |
15 | Mehrzweckgutschein Kauf |
16 | Pfand |
17 | Pfand einlösen |
18 | Prepaid Aufladen |
19 | Prepaid Auszahlen |
20 | Trinkgeld AG |
21 | Trinkgeld AN |
22 | Wareneinkauf |
Prüfen Sie ob die in der Liste angegeben Hauptgruppen in Ihrer Liste enthalten sind. Wenn nicht, bitte fehlende Gruppen hinzufügen.
Jeder Finanzbuchhaltungskonto hat eine FIBU Hauptgruppe, z.B. die Erlöskonten 8400 oder 8300 haben die Gruppe Erlöse.
Im Artikelstamm wird die Hauptgruppe hinterlegt. Aufgrund der Hauptgruppe wird automatisch das Konto im Buchungssatz hinterlegt. Der entsprechende Umsatzsteuersatz weisst das Progamm automatisch zu aufgrund der Umsatzsteuerangabe im Artikelstamm.
Sie müssen sind nicht an den Kontenplan halten, sondern können z.B. mehrere Erlösgruppen bilden, z.B. Erlöse Food und Erlöse Non Food
Das Finanzamt hat definierte Geschäftsvorfälle für die DSFinV-K Export Schnittstelle. Geschäftsvorfälle sind alle rechtlichen und wirtschaftlichen Vorkommnisse, die innerhalb eines bestimmten Zeitabschnitts den Gewinn bzw. Verlust oder die Vermögenszusammensetzung in einem Unternehmen dokumentieren oder beeinflussen bzw. verändern. Die Geschäftsvorfälle werden den FIBU Konten in der Maxstore Kassensoftware zugewiesen. Artikelverkäufe sind automatisch dem Geschäftsvorfall “Umsatz” zugewiesen, außer Sie haben einen anderen Geschäftsvorfall im Artikelstamm gewählt. Sollten Sie den Kassenbuchvorgängen keine Geschäftsvorfälle zugewiesen haben, werden diese automatisch als Auszahlung oder Einzahlung definiert.
In diesem Menü werden die für Ihre Kasse benötigen FIBU Konten angelegt. In der Regel sind die Konten nach SKR03 oder SKR04. Sie benötigen nur die Konten die mit für die Kasse notwendig sind.
TO DO: Legen Sie in dieser Maske die Finanzbuchhaltungskonten an.Weisen Sie den Konten den Kontotyp (außer bei Kasse ist Buchungskonto auszuwählen), MWST-Satz, Hauptkategorie und den Geschäftsvorfall zu. Speichern Sie den Vorgang für jedes Konto.
SKR 03 | SKR 04 | Text | Geschäftsvorfall |
1000 | 1600 | Kasse | – |
1360 | 1460 | Geldtransit | Geldtransit |
1365 | 1465 | Anfangsbestand | Anfangsbestand |
1400 | 1200 | Forderungen aus Lieferungen u. Leistungen | Forderungsentstehung |
1590 | 1370 | Kassendifferenz + | DifferenzSollIST |
1591 | 1371 | Kassendifferenz – | DifferenzSollIST |
1593 | 1495 | Anzahlung Auflösung 19% | Anzahlungsauflösung |
1594 | 1260 | Anzahlung erhalten 19% | Anzahlungseinstellung |
1595 | 1261 | Prepaid Auszahlung | Anzahlungseinstellung |
1596 | 1265 | Prepaid Einzahlung | Anzahlungsauflösung |
1597 | 1280 | Abzuf. Einnahmen (Lotto, Hermes, Fleurop) | Ausgabe |
1598 | 1281 | Trinkgeld AG Arbeitgeber Einnahmen | TrinkgeldAG |
1599 | 1282 | Trinkgeld AN Arbeitnehmer Einnahmen | Trinkgeld AN |
1755 | 3790 | Lohn- und Gehaltsverrechnung | Lohnzahlung |
1711 | 3260 | Einzweckgutscheine Kauf 7% | Einzeckgutscheine Kauf |
1712 | 3261 | Einzweckgut. Einlösen 7% | Einzweckgut. Einlösen |
1718 | 3272 | Einzweckgutscheine Kauf 19% | Einzeckgutscheine Kauf |
1719 | 3273 | Einzweckgutschein Einlösen 19% | Einzweckgut. Einlösen |
1796 | 3786 | Mehrzweckgutscheine Kauf 0% | Mehrzweckgutscheine Kauf |
1797 | 3787 | Mehrzweckgutscheine Einlösen 0% | Mehrzweckgutscheine einlösen |
1800 | 2100 | Privatentnahmen | Privatentnahmen |
1890 | 2180 | Privateinlagen | Privateinlagen |
4910 | 6800 | Porto Briefmarken | Ausgabe |
4930 | 6815 | Büromaterial 19% | Ausgabe |
4980 | 6850 | sonstige Kosten 19% | Ausgabe |
4982 | 6852 | sonstige Kosten 19% | Ausgabe |
8200 | 4200 | Artikel Erlöse 0% | Umsatz |
8300 | 4300 | Artikel Erlöse 7% | Umsatz |
8400 | 4400 | Artikel Erlöse 19% | Umsatz |
Geschäftsvorfälle sind alle rechtlichen und wirtschaftlichen Vorkommnisse, die innerhalb eines bestimmten Zeitabschnitts den Gewinn bzw. Verlust oder die Vermögenszusammensetzung in einem Unternehmen dokumentieren oder beeinflussen bzw. verändern (z.B. zu einer Veränderung des Anlage- und Umlaufvermögens sowie des Eigen- und Fremdkapitals führen), vgl. Rz. 16 GoBD.
Beispiele für Geschäftsvorfälle, die bei elektronischen Aufzeichnungssystemen i. S. d. des AEAO zu § 146a, Nr. 1.2 vorkommen können: Eingangs-/Ausgangs-Umsatz, nachträgliche Stornierung eines Umsatzes, Trinkgeld (Unternehmer, Arbeitnehmer), Gutschein (Ausgabe, Einlösung), Privatentnahme, Privateinlage, Wechselgeld-Einlage, Lohnzahlung aus der Kasse, Geldtransit (vgl. AEAO zu § 146a Nr. 1.8). Im Zusammenhang mit der DSFinV-K wird der Begriff Geschäftsvorfall pro Einzelposition verwendet, so dass ein Vorgang aus mehreren Geschäftsvorfällen bestehen kann.
Es werden die folgenden Geschäftsvorfalltypen unterschieden:
TO DO: Im Artikelstamm muss jeder Artikel die ensprechende FIBU Gruppe erhalten. Ansonsten sind die Auswertungen nach Konto / Erlösgruppe oder die DATEV Schnittstelle nicht korrekt. Bitte beachten Sie: Artikel haben z.B. die Gruppe Umsatz / Erlös, Pfand – Pfand, Gutscheine – Einzweck oder Mehrzweckgutschein.
Wenn Sie die Zuweisung korrekt eingestellt haben, ist die Aktivierung des kostenpflichtigen Moduls DATEV Schnittstelle nur noch ein kleiner Schritt. Sie können automatisiert die FIBU Daten an Ihren Steuerberater senden lassen.
Jede der Kassen muss in die Kassendaten eingetragen werden mit:
Das Kassenbuch in der Maxstore Kasse benötigt Buchungsregeln, damit die Vorgänge automatisch bei die richtigen Konten bebucht werden.
Die Vorgänge haben FIBU Konten mit Geschäftsvorfällen, die für die DSFINV-K Export Schnittstelle zwingend erforderlich sind.
TO DO: Legen Sie die Buchungsregeln für Vorgänge wie Bargeldentnahme, Bareinlage etc. an.
Weisen Sie jedem FIBU Konto folgende Pflichtfelder zu. (Es darf keine Einstellung fehlen) – Kontonummer, Bezeichnung, MWST-Satz, Kontotyp, Zuordnung, MWST Satz, Hauptkategorie, Geschäftsvorfall.
Der Geschäftsvorfalltyp „Anfangsbestand“ stellt den Bargeldbestand der Kasse zu Beginn des jeweiligen Abrechnungszeitraums (untertägig möglich) dar. Dabei wird der Anfangsbestand für die DSFinV-K zur Verfügung gestellt und ist dadurch sowohl bei den einzelnen Vorgängen als auch zur Dokumentation im Kassenabschluss relevant. Unter dem Geschäftsvorfall-typ Anfangsbestand wird ausschließlich der Bargeldbestand, welcher zum Zeitpunkt der Eröffnung der Kasse bereits in der Kasse vorhanden ist, erfasst. Wird im Rahmen des vorhergehenden Kassenabschlusses das Bargeld vollständig entnommen, beträgt der Anfangsbestand 0,00 in der Basiswährung. Das Auffüllen des Bargeldbestandes ist über den Geschäftsvorfalltyp „Geldtransit“ zu erfassen. Der Geschäftsvorfall „Anfangsbestand“ einer Kasse verändert nicht die Vermögenszusammensetzung eines Unternehmens. Eine Erfassung ist nicht zwingend erforderlich.
TO DO: Legen Sie das Konto für den Anfangsbestand bei den FIBU Konten an. Im Feld Geschäftsvorfall weisen Sie den Typ “Anfangsbestand” dem Geschäftsvorfall zu und speichen Sie den Vorgang.
Wenn Sie in der Kasse einen Dauerwechselgeldbestand eingerichtet haben, wird der Anfangsbestand nur einmalig bei Kassenstart (Z-Bericht 1) über das Kassenbuch eingegeben.
Der Geschäftsvorfalltyp „Anzahlungseinstellung“ dient der Erfassung von Vorgängen in einer Kasse, bei denen die Zahlung bereits erfolgt ist, jedoch die Warenbewegung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen soll. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. a Satz 4 UStG entsteht die Steuer, in den Fällen, in denen das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vor Ausführung der Leistung oder Teilleistung gezahlt wird, bereits mit dessen Vereinnahmung. Als Zeitpunkt der Vereinnahmung gilt bei Bargeschäften der Zahlungszeitpunkt, bei Banküberweisungen der Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Empfängerkonto. Die Umsatzversteuerung erfolgt bei Anzahlungen im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung zum Zeitpunkt der Vereinnahmung.
Der Geschäftsvorfalltyp „Anzahlungsaufloesung“ dient der Auflösung von Anzahlungen bei erfolgter Warenbewegung und Ausgleich des noch offenen Betrags. Um einen Bezug zur ursprünglichen Anzahlung zu ermöglichen, sind die Felder – wie unter dem Geschäftsvorfalltyp Forderungsaufloesung beschreiben – zu füllen.
Der Geschäftsvorfalltyp „Einzahlung“ dient dazu, Geschäftsvorfälle in Form eines Zuflusses, die durch die Standard-Felder der DSFinV-K nicht abgebildet werden können, aufzuzeichnen und darzustellen. Diese Zuflüsse müssen anschließend im Kassenbuch oder den sonstigen erforderlichen Aufzeichnungen für Zwecke der Einzelaufzeichnung noch weiter differenziert und dokumentiert werden. Die ertrag- und umsatzsteuerliche Qualifikation der hier erfassten Einzahlungen ist bezogen auf den jeweiligen Sachverhalt zu prüfen, die jeweiligen steuerlichen Konsequenzen sind zu ziehen und zu dokumentieren.
z.B. Büromaterial SKR03-4930/04-6815 oder sonstige Kosten 19% 4982/04-6850
Der Geschäftsvorfalltyp „Auszahlung“ dient dazu, Geschäftsvorfälle in Form eines Abflusses, die durch die Standard-Felder der DSFinV-K nicht abgebildet werden können, aufzuzeichnen und darzustellen. Diese Abflüsse müssen anschließend im Kassenbuch oder den sonstigen erforderlichen Aufzeichnungen für Zwecke der Einzelaufzeichnung noch weiter differenziert und dokumentiert werden. Die ertrag- und umsatzsteuerliche Qualifikation der hier erfassten Auszahlungen ist bezogen auf den jeweiligen Sachverhalt zu prüfen, die jeweiligen steuerlichen Konsequenzen sind zu ziehen und ggf. in nachgelagerten Systemen zu dokumentieren.
Der Geschäftsvorfalltyp „Umsatz“ dokumentiert alle Umsätze auf Ebene des Kassenabschlusses und der Einzelpositionen. Dabei können sofortige Entgeltminderungen wie Skonti oder sonstige Preisnachlässe auf Ebene des Vorgangs und des Kassenabschlusses im Umsatz saldiert dargestellt werden. Auf Einzelpositionsebene werden sie stets getrennt dargestellt. Der Geschäftsvorfalltyp Umsatz kann mit allen Umsatzsteuerschlüsseln und Zahlarten verwendet werden.
Der Geschäftsvorfalltyp „Forderungsentstehung“ dient der Erfassung von Transaktionen in einer Kasse, bei denen die Warenbewegung bereits erfolgt ist, jedoch die Zahlung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen soll (wahlweise über ein nachgelagertes System oder in der Kasse).
Die umsatzsteuerlich zutreffenden Konsequenzen sind grundsätzlich in der Kasse zu erfüllen. Ist eine Kasse nicht in der Lage, die zutreffenden umsatzsteuerlichen Konsequenzen darzustellen, sind die Transaktionen mit dem Umsatzsteuerschlüssel (ID) 7 zu kennzeichnen
Der Geschäftsvorfalltyp „Forderungsaufloesung“ umfasst den Ausgleich von entstandenen Forderungen. Um einen Bezug zur ursprünglichen Forderung zu ermöglichen, ist in den dafür vorgesehenen Feldern eine Referenzierung auf den Ursprungsbeleg (mit der Forderungsentstehung) aufzuzeichnen.
Unter Einzweck-Gutscheine fallen alle Gutscheine, bei denen bereits bei der Ausstellung des Gutscheines klar ist, welcher Umsatzsteuersatz zur Anwendung kommen wird. Somit entsteht die Umsatzsteuerpflicht bereits beim Ausstellen des Gutscheines. Ein Beispiel dazu: Sie stellen ein Haushaltswarengeschäft und stellen für Ihren Kunden einen Gutschein für den Kauf eines Staubsaugers im Wert von 100 € aus. Ein Staubsauger unterliegt dem allgemeinen Steuersatz von 19 % in Deutschland. Somit ist klar, welcher Steuersatz zur Anwendung kommt. Damit ist der Gutschein bereits bei der Ausstellung umsatzsteuerpflichtig zu verbuchen.
Der Geschäftsvorfall „EinzweckgutscheinKauf“ umfasst alle Gutscheine, die über bestimmte, konkret bezeichnete Lieferungen oder sonstige Leistungen, bei denen der Ort der Leistung sowie die für diese Umsätze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen, ausgestellt werden (§ 3 Abs. 14 UStG). Da die Lieferung oder sonstige Leistung im Zeitpunkt des Gutscheinverkaufs noch nicht erfolgt ist, wurde aus ertragsteuerlicher Sicht bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG noch kein Ertrag realisiert, bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sind die Einnahmen bereits zum Zeitpunkt des Gutscheinverkaufs aufzuzeichnen. Umsatzsteuerlich gelten die Lieferung bzw. die sonstige Leistung mit der Übertragung des Gutscheins als erbracht. Es ist der für die zu erbringende Lieferung oder sonstige Leistung anzuwendende Steuersatz auszuweisen (§ 3 Abs. 14 Satz 2 UStG).
Der Geschäftsvorfall „EinzweckgutscheinEinloesung“ umfasst alle Einlösungen von zuvor erworbenen Einzweckgutscheinen. Um einen Bezug zum ursprünglich ausgestellten Gutschein zu ermöglichen, kann die Gutscheinnummer im Feld GUTSCHEIN_NR angegeben werden.
Bei Mehrzweck-Gutscheinen ist es bei der Ausstellung des Gutscheines noch nicht klar, welcher Umsatzsteuersatz zur Anwendung kommen wird. Damit entsteht die Umsatzsteuerpflicht erst beim Einlösen des Gutscheines. Auch hierzu ein kleines Beispiel: Sie betreiben ein Geschäft mit Lebensmitteln aber auch mit kleinen Geschenken. Ihrem Kunden verkaufen Sie einen Gutschein im Wert von 150 € auf Ihr ganzes Sortiment. Somit ist bei der Gutscheinsausstellung nicht klar, welcher Umsatzsteuersatz zur Anwendung kommen wird. Denn werden Lebensmittel davon gekauft, ist der Steuersatz von 7 % anzuwenden, werden Geschenke gekauft, der von 19 %. Damit ist dieser Gutschein erst bei seiner Einlösung umsatzsteuerpflichtig zu verbuchen.
Der Geschäftsvorfall „MehrzweckgutscheinKauf“ umfasst alle Gutscheine, die gegen die Hingabe eines bestimmten Geldbetrags ausgegeben werden und die keine Einzweckgutscheine sind (§ 3 Abs. 15 Satz 1 UStG). Aus umsatzsteuerlicher Sicht ist die Ausgabe eines Mehrzweckgutscheins nicht steuerbar (§ 3 Abs. 15 Satz 2 UStG). Es handelt sich um ein zahlungsmittelähnliches Instrument. Eine Anzahlung gem. § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 4 UStG scheidet wegen des fehlenden konkreten Leistungszusammenhangs aus. Im Zeitpunkt der Ausgabe eines Mehrzweckgutscheins ist somit eine Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis zu erfassen.
Der Geschäftsvorfalltyp „MehrzweckgutscheinEinloesung“ umfasst alle Einlösungen von zuvor erworbenen Mehrzweckgutscheinen. Um einen Bezug zum ursprünglich ausgestellten Gutschein zu ermöglichen, kann die Gutscheinnummer im Feld GUTSCHEIN_NR angegeben werden.
Der Geschäftsvorfalltyp „Geldtransit“ bezeichnet die vollständige oder teilweise Entnahme / Einlage von Bargeld und Schecks während oder am Ende des Tages, um es z. B. zur Bank oder in einen Tresor zu bringen. Zusätzlich dient der Geschäftsvorfall der Darstellung von Bargeldverschiebungen zwischen einzelnen Kassen. Bei einer Überführung in einen privaten Bereich ist der Geschäftsvorfalltyp „Privatentnahme“ zu verwenden. Der Geschäftsvorfalltyp “Geldtransit” hat aus umsatzsteuerlicher Sicht keine Relevanz.
Der Geschäftsvorfall „DifferenzSollIst“ stellt die Abweichung zwischen einem errechneten und dem gezählten Kassenbestand dar, der bei Überprüfung der Kassensturzfähigkeit bzw. beim Kassensturz auftreten kann. Differenzen können so festgestellt, protokolliert und ausgeglichen werden. Es kann sich sowohl um Fehlbeträge als auch um positive Differenzen handeln. Diese Differenzen müssen im Kassenbuch oder den sonstigen erforderlichen Aufzeichnungen weiter differenziert und dokumentiert werden. Die ertrag- und umsatzsteuerliche Qualifikation der Differenzen ist bezogen auf den jeweiligen Sachverhalt zu prüfen, die jeweiligen steuerlichen Konsequenzen sind zu ziehen und ggf. in nachgelagerten Systemen zu dokumentieren.
Im Geschäftsvorfalltyp „Pfand“ werden alle Pfandeinnahmen aus Handelsgeschäften dargestellt. Hierbei ist aus umsatzsteuerlicher Sicht zu differenzieren, ob es sich bei Hingabe eines Transportbehältnisses gegen gesondert vereinbartes Pfandgeld, um ein (selbstständiges) Transporthilfsmittel oder lediglich um eine sog. Warenumschließung handelt. Während Transporthilfsmittel grundsätzlich der Vereinfachung des Warentransports und der Lagerung dienen (z. B. Paletten, Kisten), handelt es sich bei Warenumschließungen um innere/äußere Behältnisse, welche für die Lieferungen der Waren an den Endverbraucher notwendig sind (z. B. Flaschen). Die Hingabe von Transporthilfsmitteln gegen Pfandgeld stellt aus umsatzsteuerlicher Sicht eine eigenständige Lieferung dar, die dem allgemeinen Steuersatz gem. § 12 Abs. 1 UStG unterliegt.Warenumschließungen hingegen teilen im Gegensatz hierzu als sog. unselbstständige Nebenleistung, das Schicksal der eigentlichen Hauptleistung. (z. B. Lieferung von Milch 7% USt – Pfand Milchflasche ebenfalls 7% USt).
Der Geschäftsvorfalltyp „PfandRueckzahlung“ dokumentiert alle Rückgaben von Pfandgegenständen sowie die Verrechnung des Pfandbetrages oder die Auszahlung an den Kunden.
Der Geschäftsvorfalltyp „Auszahlung“ dient dazu, Geschäftsvorfälle in Form eines Abflusses, die durch die Standard-Felder der DSFinV-K nicht abgebildet werden können, aufzuzeichnen und darzustellen. Diese Abflüsse müssen anschließend im Kassenbuch oder den sonstigen erforderlichen Aufzeichnungen für Zwecke der Einzelaufzeichnung noch weiter differenziert und dokumentiert werden. Die ertrag- und umsatzsteuerliche Qualifikation der hier erfassten Auszahlungen ist bezogen auf den jeweiligen Sachverhalt zu prüfen, die jeweiligen steuerlichen Konsequenzen sind zu ziehen und ggf. in nachgelagerten Systemen zu dokumentieren.
Der Geschäftsvorfalltyp „Privatentnahme“ dokumentiert die Entnahme von Bargeld des Unternehmers aus der Kasse zu privaten Zwecken.
Ertragsteuerlich gelten als Entnahmen gem. § 4 Abs. 1 S. 2 EStG alle Wirtschaftsgüter, die der steuerpflichtige Unternehmer dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke entnimmt. Entnahmen dürfen den Gewinn nicht mindern und sind im Rahmen der Gewinnermittlung hinzuzurechnen. Die Bewertung einer Entnahme hat mit dem Teilwert zu erfolgen, welcher im Falle von
Barentnahmen aus der Kasse grundsätzlich dem Nennwert entspricht. Aus umsatzsteuerlicher Sicht handelt es sich bei der Privatentnahme von Barmitteln um Geschäftsvorfälle ohne USt-Bezug. Sachentnahmen werden grundsätzlich einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt (§ 3 Abs. 1b UStG), sofern diese entnommenen Gegenstände bei Bezug zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.
Der Geschäftsvorfalltyp „Privateinlage“ dokumentiert die Einlage von Bargeld aus der Privatsphäre des Unternehmers in die Kasse. Auch die Begleichung von Betriebsausgaben aus privaten Mitteln stellt eine Form der Bareinlage dar. Ertragsteuerlich sind nach § 4 Abs. 1 S. 8 EStG als Einlagen alle Wirtschaftsgüter zu erfassen, die der steuerpflichtige Unternehmer dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat. Die in diesem Zusammenhang zu fordernde Einlagefähigkeit des zugeführten Wirtschaftsguts ist im Falle von Bareinlagen stets gegeben. Einlagen dürfen den Gewinn nicht beeinflussen und sind daher im Rahmen der Gewinnermittlung zu kürzen. Die Bewertung der Einlage hat mit dem Teilwert zu erfolgen, der im Falle von Bareinlagen grundsätzlich dem Nennwert entspricht. Aus umsatzsteuerlicher Sicht handelt es sich bei der Privateinlage von Barmitteln um
Geschäftsvorfälle ohne USt-Bezug (ID 5).
Der Geschäftsvorfalltyp „Rabatt“ umfasst sowohl Rabatte, die sich auf den gesamten Vorgang beziehen (z. B. Zwischensummenrabatte), als auch Rabatte auf einzelne Artikel. Aus umsatzsteuerlicher Sicht richtet sich der Umsatz bei einer Lieferung oder sonstigen Leistung nach dem Entgelt. Als Entgelt gilt alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten. Bei Rabatten handelt es sich grundsätzlich um Entgeltminderungen, die der Leistungsempfänger bei Zahlung abzieht (z. B. Rabatte oder Skonti) oder dem Empfänger werden bereits gezahlte Beträge zurückgewährt, ohne dass er dafür eine Leistung zu erbringen hat (vgl. Abschn. 10.3 UStAE). Die Pflicht zur Anpassung der Umsatzsteuer bzw. Vorsteuer bei Änderungen der Bemessungsgrundlage ergibt sich aus § 17 UStG. Die Anpassung hat gem. § 17 Abs. 1 S. 7 UStG in dem Besteuerungszeitraum zu erfolgen, in welchem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist.
Der Geschäftsvorfalltyp „Aufschlag“ umfasst sowohl Aufschläge, die sich auf die Transaktion beziehen, als auch Aufschläge auf einzelne Artikel. Die Abbildung der Aufschläge erfolgt analog zu den Rabatten. Aus umsatzsteuerlicher Sicht liegen entsprechend den Rabatten grundsätzlich Änderungen des Entgelts, in diesem Fall Erhöhungen, vor, die eine Verpflichtung zur Anpassung der Bemessungsgrundlage i. S. d. § 17 UStG zur Folge haben.
Im Geschäftsvorfalltyp „TrinkgeldAG“ werden Einnahmen aus Trinkgeldzahlungen an den Arbeitgeber erfasst. Der Vorgang der Vereinnahmung stellt einen separaten Geschäftsvorfall dar. Dies gilt unabhängig davon, ob das Trinkgeld für den Arbeitgeber bzw. den Arbeitnehmer bestimmt ist und welche Zahlart dafür verwendet wird.Die entsprechenden umsatzsteuerlichen Vorgaben sind zu berücksichtigen und werden gemäß der Zuordnung zu den USt-Schlüsseln verarbeitet. TrinkgeldAG bezeichnet lediglich den Zufluss in die Kasse. Die Entnahme bzw. der Abfluss erfolgt durch die Geschäftsvorfalltypen Geldtransit bzw. Privatentnahme.
Im Geschäftsvorfalltyp „TrinkgeldAN“ werden alle Ein- und Auszahlungen von Trinkgeld an den Arbeitnehmer erfasst. Da das Trinkgeld für den Arbeitnehmer weder lohnsteuerliche noch umsatzsteuerliche Konsequenzen für den Unternehmer nach sich zieht, ist es möglich, mit diesem Geschäftsvorfalltyp sowohl die Ein- als auch die Auszahlung an den Arbeitnehmer darzustellen.
Der Geschäftsvorfalltyp „ZuschussEcht“ dient der ertrags- und umsatzsteuerlich zutreffenden Erfassung eines Entgelts von dritter Seite.
Entgelt von dritter Seite liegt in der Regel nur vor, wenn ein unmittelbarer Leistungsaustausch zwischen Zahlungsempfänger (Unternehmer) und dem zahlenden Dritten zu verneinen ist (Abschn. 10.2 Abs. 3 UStAE). Die zugehörige Zahlung dient der Preisauffüllung, wenn sie den erklärten Zweck hat, das Entgelt für die Leistung des Zahlungsempfängers an den Leistungsempfänger (Kunde) auf die nach Kalkulationsgrundsätzen erforderliche Höhe zu bringen und dadurch das Zustandekommen eines Leistungsaustauschs zu sichern oder wenigstens zu erleichtern (Abschn. 10.2 Abs. 5 UStAE). Auf dem Beleg kann entweder der volle Betrag mit der entsprechenden Umsatzsteuer oder der geminderte Betrag mit der Umsatzsteuer, die auf den vollen Betrag entfällt, ausgewiesen werden (Abschn. 14.10 Abs. 1 UStAE).
Der Geschäftsvorfalltyp „ZuschussUnecht“ dient der ertrags- und umsatzsteuerlich zutreffenden Erfassung von Entgelt von dritter Seite, sofern es sich nicht um einen Geschäftsvorfall „ZuschussEcht“ handelt. Da ein unmittelbarer Leistungsaustausch zwischen dem Zahlungsempfänger (Unterneh-
mer) und dem zahlenden Dritten besteht, entsteht ein nachträglicher Preisnachlass zum Zeitpunkt der Zahlung von dritter Seite.
TO DO: Im Menü Auswertungen klicken Sie auf den Kontobericht. Wählen Sie einen Zeitraum von mindestens 3-6 Monate und klicken Sie auf den Button “Aktualisieren”
Wenn in der Liste Konten fehlen, dass sind nicht alle Konten korrekt eingetragen. Alternativ können Sie unter DATEV die Einzelvorgänge prüfen.
TO DO:
Wichtig! Daten müssen 10 Jahre gesichert werden + der Vorgang muss an jeder Kasse einzeln erledigt werden.
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